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Forderungen

Ansprüche eines → Gläubigers auf eine Leistung (= Geldleistung oder sonstige Leistung) durch einen Schuldner. Gem. § 266 II HGB sind in der Bilanz explizit folgende Forderungen anzugeben:

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Darüber hinaus weisen eine Reihe weiterer, nach § 266 II HGB separat anzugebender Bilanzposten Forderungscharakter auf:

  1. Anzahlungen,
  2. Ausleihungen,
  3. Wertpapiere,
  4. Guthaben bei Kreditinstituten.

Ferner können Forderungen unter den Sonstigen Vermögensgegenständen oder den Rechnungsabgrenzungsposten (Vorauszahlungen) enthalten sein. Kapitalgesellschaften müssen gem. § 268 IV HGB zu jedem Posten den Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Bilanz oder im Anhang gesondert vermerken.

Forderungen sind grundsätzlich zu ihrem Nennbetrag anzusetzen. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen sind abzuzinsen, bei einer Restlaufzeit ≤ 1 Jahr kann aus Vereinfachungsgründen auf die Abzinsung verzichtet werden. Bei Forderungen/Verbindlichkeiten in Fremdwährung mit einer Restlaufzeit von ≤ 1 Jahr sind Währungsgewinne gem. § 256a HGB zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung des speziellen Kreditrisikos sind → Einzelwertberichtigungen auf Forderungen und zur Erfassung des allgemeinen Kreditrisikos → Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen vorzunehmen.