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Form

Für bestimmte Rechtsgeschäfte gem. §§ 126 ff. BGB vorgeschriebene Ausdrucksweise, z. B. → Notarielle Beurkundung oder Schriftform. Dies dient sowohl der Beweissicherung als auch der Verhinderung eines unbedachten Geschäftsabschlusses, so z. B. bei Grundstücksgeschäften.