Im Gegensatz zu Neuwaren gelten für Gebrauchtwaren nach § 475 BGB eingeschränkte Gewährleistungsrechte (→ Garantie).
Grundsätzlich haftet der Verkäufer zwei Jahre lang nach Lieferung eines Verbrauchsgutes für Vertragswidrigkeiten. Bei Gebrauchtwaren kann im Vertrag individualrechtlich diese Frist herabgesetzt oder gänzlich ausgeschlossen werden.