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Gebrauchtwaren

Im Gegensatz zu Neuwaren gelten für Gebrauchtwaren nach § 475 BGB eingeschränkte Gewährleistungsrechte (→ Garantie).

Grundsätzlich haftet der Verkäufer zwei Jahre lang nach Lieferung eines Verbrauchsgutes für Vertragswidrigkeiten. Bei Gebrauchtwaren kann im Vertrag individualrechtlich diese Frist herabgesetzt oder gänzlich ausgeschlossen werden.