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Gefahrenübergang

Zeitpunkt, an dem die Gefahr bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

Dieser Gefahrenübergang ist beim Kaufvertrag gem. § 446 BGB mit der Übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gem. § 447 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson (→ Spediteur) als Gefahrenübergang.