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Genossenschaft, eingetragene (eG)

Rechtsform (→ Rechtsform), die im Genossenschaftsgesetz (GenG) gesondert geregelt ist. Es handelt sich um eine eigenständige Rechtsform des privaten Rechts, die Züge einer → Personengesellschaft als auch einer → Kapitalgesellschaft trägt. Genossenschaften sind Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (§ 1 GenG). Mindestens 7 Genossen sind zu deren Gründung nötig.

Es lassen sich Produktionsgenossenschaften z. B. in der Landwirtschaft, Fördergenossenschaften, Kreditgenossenschaften im Bankbereich oder Baugenossenschaften unterscheiden. Die Mitglieder zeichnen einen Geschäftsanteil und leisten eine Pflichteinlage, wodurch das → Eigenkapital aufgebracht wird. Jeder Genosse kann mehrere Geschäftsanteile zeichnen, deren Summe als Geschäftsguthaben bezeichnet wird. Für → Verbindlichkeiten haften dem → Gläubiger neben dem → Vermögen der Genossenschaft je nach Statut, d. h. dem → Vertrag unter den Genossen, die Mitglieder beschränkt, unbeschränkt oder evtl. gar nicht (→ Haftung).

Die Genossenschaft wird geleitet vom Vorstand, der wie bei der → Aktiengesellschaft (AG) von einem Aufsichtsrat kontrolliert wird. Statt einer Hauptversammlung analog der AG kommen die Genossen in einer Generalversammlung zusammen, um den Aufsichtsrat und den Vorstand zu wählen.

Die Generalversammlung beschließt auch über die Verteilung des Gewinns, so dass diese mehr Kompetenzen als die Hauptversammlung bei der AG hat. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Geschäftsguthaben. Durch den Beitritt neuer Genossen werden der Genossenschaft Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet. Die Rechnungslegungsvorschriften sind nach GenG und Handelsgesetzbuch (HGB) relativ streng und die Besteuerung ist mit der von Kapitalgesellschaften vergleichbar.