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Genussschein

Genussrechte verbriefendes → Wertpapier, das ein Vermögens-, nicht aber Mitgliedschaftsrecht (Participation Certificate) ausdrückt. Durch die Vermögensanteilsrechte werden in der Regel Gewinnansprüche begründet, ohne dass der Inhaber bei Mitgliederversammlungen, z. B. der → Hauptversammlung, ein Stimmrecht hat. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausgestaltungsform ist die Zuordnung des Genussscheinkapitals in der Bilanz zum Eigen- oder Fremdkapital nicht eindeutig vornehmbar.

Ein Genussschein kann als → Inhaberpapier oder Namenspapier emittiert werden und bedarf gemäß § 221 AktG der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Hauptversammlung. Bei der Emission von Genussrechten haben gemäß § 221 AktG die Altaktionäre ein → Bezugsrecht wie bei der Emission neuer Aktien im Rahmen einer → Kapitalerhöhung.

Häufig eingesetzt wird das Finanzierungsinstrument des Genussscheins zur → Sanierung von Unternehmen, bei denen bewusst die Ausnutzung von Mitgliedschafts- bzw. Stimmrechten zugunsten eines höheren Gewinnanteils ausgeschlossen werden soll, um schnelle Entscheidungen treffen zu können.

Im Wege der Sanierung können Genussscheine auch als Gegenleistung für einen Forderungserlass an anderweitig nicht befriedigbare Gläubiger ausgegeben werden.