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Teilwert

Wertmaßstab in der → Steuerbilanz. Nach § 6 I Nr. 1 S. 3 EStG ist Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne → Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

In der Rechtsprechung hat sich bereits der Reichsfinanzhof mit Kriterien für eine → Schätzung des Teilwertes, auseinandersetzen müssen.

Die zuerst gefundene Differenzmethode, wonach der Teilwert für ein Wirtschaftsgut der Wert sei, um wie viel der Betrieb weniger wert wäre, wenn das Wirtschaftsgut fehlen würde, versagte, da gezeigt werden konnte, dass es Wirtschaftsgüter gibt, deren Fehlen den Betrieb stilllegen würde und somit der Gesamtwert des Betriebes auch den Teilwert dieses Wirtschaftsgutes darstellen müsste.

Auch die Zurechnungsmethode scheitert. Die Rechtsprechung argumentiert hierbei, dass vom Gesamtwert des Betriebes der → Firmenwert abzuziehen sei, der dann verbleibende Betrag sei auf die einzelnen bilanzierungsfähigen → Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Zwar lässt sich der Gesamtwert einer Unternehmung nach Verfahren der → Unternehmensbewertung ermitteln und formal auf die beiden Summanden Teilwert der Wirtschaftsgüter und Geschäfts- und Firmenwert aufteilen, dennoch bleibt es bei einer Gleichung mit zwei Unbekannten, für die keine zweite unabhängige Bestimmungsgleichung existiert.

Daher hat sich die Rechtsprechung im weiteren Verlauf an der so genannten → Teilwertvermutung orientiert.