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Finanzbuchhaltung

Teil der → Buchhaltung, der die erfolgswirksamen und -unwirksamen Zahlungsvorgänge einer Unternehmung erfasst und die abrechnungstechnische Vorstufe für die Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses ist. Synonym wird die Bezeichnung Geschäftsbuchhaltung verwendet. Die erfolgswirksamen Vorgänge werden in Form von → Aufwand und → Ertrag und nicht wie in der → Betriebsbuchhaltung in Form von → Kosten und → Leistung abgebildet. Zur Finanzbuchführung bzw. -haltung ist jeder Kaufmann verpflichtet, der die Größenmerkmale in § 241a HGB überschreitet. Zusätzlich besteht bei bestimmten Größenmerkmalen nach § 141 AO für steuerliche Zwecke die Verpflichtung zur Finanzbuchführung (→ Buchführung).