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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Erstmals 1896 erlassene und seither regelmäßig novellierte gesetzliche Grundlage für Unterlassungs-, Schadenersatz- und Auskunftsansprüche bei so genanntem unlauterem Verhalten im Wettbewerb zwischen Unternehmen. Die Intention ist dabei der Schutz des Mitbewerbers und nicht der Verbraucher.

Mangels eindeutiger Definition, was als unlauter zu bezeichnen ist, wurde und werden durch gerichtliche Einzelfallentscheidungen regelmäßig neue Tatbestände (z. B. Kundenfang, irreführende Werbung, Rabattmissbrauch, Ausbeutung, Rechtsbruch, Marktstörung) erarbeitet und als so genannte Schwarze Liste bezeichnet.

Auch hier sind inzwischen europäische Regelungen vorherrschend (z. B. Richtlinie 2005/29/EG für unlautere Geschäftspraktiken oder 2006/114 EG für irreführende Werbung) und werden regelmäßig in das UWG aufgenommen.

Klagen kann vor den zuständigen Landgerichten, wer „spürbar beeinträchtigt“ ist. Unterlassungserklärungen von Verursachern sind meist die gerichtliche Lösung. Während das → Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor allem Kartelle verbietet, soll das UWG für Fairness beim Wettbewerb sorgen.