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Gewährleistung

Verpflichtung gem. § 433 BGB des Verkäufers im Kaufvertrag, „die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“. Wird die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht (§ 280 BGB), so gelten die Vorschriften der → Leistungsstörungen.

Dies sind Pflichtverletzung (§ 311 BGB), tatsächliche, praktische oder persönliche → Unmöglichkeit (§ 241 und § 275 BGB), → Verzug (§ 286 BGB) und Schlechterfüllung (§ 280 BGB). Der Käufer hat damit die Gewährleistung bei Mangel des Vertragsschlusses durch einfache Verweisung auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadensersatz (→ Schaden) sowie seine → Aufwendungen, vergebliche.

Schadensersatz und Rücktritt schließen sich nicht gegenseitig aus und können sogar gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 325 BGB). Daneben besteht beim Kaufvertrag die Möglichkeit der Nacherfüllung oder der → Minderung. Beim Werkvertrag ist darüber hinaus noch die Selbstvornahme der Leistung unter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen möglich (§ 637 BGB).

Bei allen Gewährleistungsansprüchen hat die Erfüllung und damit auch die Nacherfüllung Vorrang. Danach ist in der Reihenfolge der Rücktritt, Schadensersatz, die Minderung und Selbstvornahme möglich, d. h. diese Rechte setzen eine erfolglose Nacherfüllung nach Fristsetzung voraus.