Sicherung der Rückzahlung und Verzinsung der vom → Gläubiger gewährten Kredite. Zu diesem Zweck enthält das deutsche Recht eine Reihe von sog. Gläubigerschutzvorschriften innerhalb und außerhalb des Bilanzrechts. Das deutsche Bilanzrecht ist geprägt vom → Grundsatz der Vorsicht und daraus abgeleiteten Prinzipien, wie z. B. dem → Realisationsprinzip und dem → Imparitätsprinzip, die den Ausweis und die Ausschüttung unrealisierter Gewinne an die Anteilseigner verhindern sollen, um die Schuldentilgung und -verzinsung sicherzustellen.
Ferner bestehen spezifische → Ausschüttungssperren und Regelungen zur → Gewinnverwendung. Im Falle der → Liquidation und im Falle der → Insolvenz sowie Vergleich stehen den Gläubigern vorrangig bestimmte Rechte zu.
Die Gläubigerschutzvorschriften umfassen auch Strafvorschriften, die zum Teil innerhalb des Handelsrechts (z. B. §§ 331 ff. HGB) als auch im Strafgesetzbuch (§§ 283 und 289 StGB) geregelt sind. Einen weiteren Gläubigerschutz ermöglicht die schuldrechtliche Vereinbarung von Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Grundschuld, Hypothek usw.). Nach IFRS und US-GAAP steht die Informationsfunktion der Rechnungslegung stärker im Vordergrund als die Gläubigerschutzfunktion.