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Konzern

Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, die unter einheitlicher Leitung steht.

Der Gesetzgeber unterscheidet im AktG zum einen den Unterordnungskonzern (§ 18 I AktG) und zum anderen den Gleichordnungskonzern (§ 18 II AktG). In der Praxis vorherrschend ist der Unterordnungskonzern, der gegeben ist, wenn ein herrschendes Unternehmen (sog. Mutterunternehmen) über ein oder mehrere abhängige Unternehmen (sog. Tochterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss ausübt. Das Mutterunternehmen kann eine → Holding oder ein sog. Stammhaus sein. Beim Gleichordnungskonzern, z. B. einer Interessengemeinschaft, stehen die Unternehmen zwar unter einer einheitlichen Leitung, es besteht aber keine „Mutter-Tochter-Beziehung“, vielmehr sind die einzelnen Konzernunternehmen gleichgeordnet.

An den Konzerntatbestand knüpfen bestimmte Rechtsfolgen, vor allem bezüglich der → Rechnungslegung (Konzernabschluss) und der → Mitbestimmung der Arbeitnehmer an.