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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rechtsform (→ Rechtsform) des privaten Rechts (→ Kapitalgesellschaft), die rechtlich gesondert im GmbH-Gesetz geregelt ist. Ergänzend gelten die Vorschriften des → Handelsgesetzbuches (HGB). Die GmbH hat in Deutschland eine große quantitative Bedeutung, da sie für kleinere und mittlere Gesellschaften eine ideale Rechtsform darstellen kann. Die → Firma der GmbH muss gem. HGB mindestens einen Gesellschafternamen und den Zusatz GmbH enthalten.

Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Personen errichtet, indem eine Stammeinlage übernommen wird und in der Summe das Stammkapital (→ Eigenkapital) mindestens 25 000 € betragen muss. Da auch nur eine Person eine GmbH gründen kann, spricht man hier von einer Einmann-GmbH. Die Gesellschafter sind in einer Gesellschafterversammlung zusammengefasst, die einen oder mehrere Geschäftsführer wählt.

Für eine GmbH mit mehr als 500 Beschäftigten muss nach dem → Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Aufsichtsrat mit Belegschaftsvertretern gebildet werden. An die Gründung der GmbH werden nach §§ 1 ff. GmbHG strenge Auflagen geknüpft. Die GmbH ist eine sehr verbreitete Rechtsform, da die Haftung auf das Stammkapital beschränkt ist (mbH) und die Gesellschafter nur mit ihrem Geschäftsanteil haften, wobei eine → Nachschusspflicht vertraglich, d. h. in der GmbH-Satzung, regelbar ist.

Diese Nachschusszahlungen oder die Aufnahme neuer Gesellschafter können eine wesentliche Quelle der → Finanzierung darstellen. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern der Gesellschaftervertrag keine anderen Regelungen vorsieht. Die Rechnungslegungspflicht ist seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) an die Vorschriften für die → Aktiengesellschaften (AG) angepasst und verschärft worden (§§ 267 ff. HGB).