Grundsatz (→ Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)), zur Sicherstellung der formalen Vergleichbarkeit einzelner Jahresabschlüsse im Zeitablauf. Er umfasst:
- die sog. Bilanzidentität, wonach die Wertansätze der Schlussbilanz mit denen der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen müssen (§ 252 I Nr. 1 HGB)
- die Beibehaltung der Gliederung der Bilanz- und GuV im Zeitablauf (§ 265 I 1 HGB)
- die Beibehaltung eines einmal gewählten Abschlussstichtags.