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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Im Rahmen der → Bewertung des → Betriebsvermögens können abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des → Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im → Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder bei Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als → Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne → Wirtschaftsgut 800 € (ab 1.1.2018) nicht übersteigen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern sind bei der Prüfung der Überschreitung der 800 €-Grenze um die enthaltenen Vorsteuerbeträge zu mindern.