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Haftungsverhältnisse

Eventualverbindlichkeiten, die nicht innerhalb der → Bilanz, sondern im → Anhang (bei Kapitalgesellschaften) oder unterhalb der Bilanz (bei Nicht-Kapitalgesellschaften) gezeigt werden. Hierbei handelt es sich um Risiken, mit deren Eintritt nicht gerechnet wird und die deshalb nicht in Form von → Rückstellungen oder → Verbindlichkeiten ihren Niederschlag innerhalb der Bilanz gefunden haben.

Hierzu gehören gem. § 251 HGB insb. Verbindlichkeiten aus einer → Bürgschaft und Gewährleistungen sowie der Begebung und Übertragung von Wechseln. Sie können bei Nicht-Kapitalgesellschaften in einem Betrag angegeben werden, während Kapitalgesellschaften nach § 268 VII HGB eine Unterteilung im Anhang vornehmen müssen. Ferner ist im Anhang anzugeben, aus welchen Gründen Eventualverbindlichkeiten nicht als Passivposten in der Bilanz erfasst wurden.