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Handlungsgehilfe

Angestellter Vertreter für ein Unternehmen im Gegensatz zum selbständigen → Handelsvertreter (gem. §§ 59 ff. HGB). Der Handlungsgehilfe ist in der Arbeits- und Zeitgestaltung fremdbestimmt und erhält evtl. auch eine Provision für seine Geschäfte, stets aber einen gewissen Sockelbetrag i. S. eines Lohnes. Als Beispiel ist ein angestellter → Reisender einer Unternehmung, z. B. einer Bausparkasse zu nennen.