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Hersteller

Dies ist gem. § 4 ProdHG (Produkthaftungsgesetz → Produkthaftung) nicht nur, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat (Endprodukthersteller), sondern wer sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (Quasiprodukthersteller), wer das Produkt zum weiteren Verbrauch in den Geltungsbereich des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt (Importeur) und jeder Lieferant, wenn sich der Hersteller nicht ermitteln lässt und der Lieferant auf Aufforderung nicht innerhalb eines Monats den Hersteller oder seinen Lieferanten nennt. Auf diese weite Definition des Herstellers ist die → Gewährleistung bei Sach- oder Rechtsmangel (→ Mängelgewährleistung) anzuwenden.