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Handelsgesetzbuch (HGB)

Am 1. 1. 1900 in Kraft getretenes Sonderrecht für die wirtschaftliche Betätigung bestimmter gewerblicher Unternehmer (→ Kaufmann), das die Privatrechtsordnung, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), konkretisiert.

Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie der Schweiz oder Italien, wird somit ein eigenständiges Handelsrecht für die im ersten Abschnitt des ersten Buches (§§ 1–7 HGB) genannten Kaufleute definiert. Es stellt ein subjektives Rechtssystem dar, da es nicht bei Vorliegen einer bestimmten Tätigkeit, sondern lediglich auf die Personeneigenschaft des Kaufmanns zugeschnitten ist. Im ersten Buch werden neben dem Handelsstand des Kaufmanns, die Inhalte des Handelsregisters, der → Firma sowie die kaufmännischen Vertretungsverhältnisse wie → Prokura, → Vollmacht sowie → Handelsvertreter und -gehilfe oder -makler geregelt. Das zweite Buch enthält die für alle Gesellschaften gültigen Regelungen zur Errichtung, Auflösung oder → Liquidation, exemplarisch geregelt für die → Offene Handelsgesellschaft (OHG), → Kommanditgesellschaft (KG) und → Stille Gesellschaft (StG).

Im dritten Buch sind die Vorschriften über die Aufstellung von Handelsbüchern, d. h. zur Buchführung und zur Bilanzierung sowie zur Abschlussprüfung, enthalten. Im vierten und fünften Buch sind spezielle Handelsgeschäfte (Speditionsgeschäft, Lagergeschäft, Frachtgeschäft und Seehandel) geregelt.