Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Hinterlegung

Übergabe (an Erfüllungs statt) einer geschuldeten Sache an eine öffentliche Stelle wie z. B. einem Notariat oder Amtsgericht zur Aufbewahrung für den Gläubiger. Voraussetzung ist ein Annahmeverzug (→ Verzug) des Gläubigers.