Übergabe (an Erfüllungs statt) einer geschuldeten Sache an eine öffentliche Stelle wie z. B. einem Notariat oder Amtsgericht zur Aufbewahrung für den Gläubiger. Voraussetzung ist ein Annahmeverzug (→ Verzug) des Gläubigers.
Übergabe (an Erfüllungs statt) einer geschuldeten Sache an eine öffentliche Stelle wie z. B. einem Notariat oder Amtsgericht zur Aufbewahrung für den Gläubiger. Voraussetzung ist ein Annahmeverzug (→ Verzug) des Gläubigers.