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Hypothek

Streng akzessorische → Kreditsicherheit bzw. Realsicherheit von Krediten, die bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Pflichten eines Schuldners zur Befriedigung aus dem im → Grundbuch genannten belasteten Grundstück führt. Akzessorietät bedeutet, dass die Sicherheit, d. h. Hypothek, vom Bestand, Umfang und der Dauer der Hauptschuld abhängig ist. Zahlt also ein Schuldner seine Verpflichtung zurück, so erlischt die Hypothek im Gegensatz zur → Grundschuld.

Es lassen sich die Verkehrs-, Sicherungs- und Höchstbetragshypothek unterscheiden. Die am häufigsten vorkommende Form ist die Verkehrshypothek, bei der ein Hypothekenbrief ausgestellt wird, der im Wege der Abtretung weitergegeben werden kann. Erfolgt keine Ausstellung eines Hypothekenbriefs, so wird von Buchhypothek gesprochen. Bei der Sicherungshypothek handelt es sich gemäß § 1184 BGB um die Bestellung einer Buchhypothek, bei der die Ausstellung eines Briefs ausgeschlossen ist und der Sicherungsnehmer, d. h. Gläubiger, zum Nachweis des Forderungsbestands sich nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann.

Er muss im Falle der Verwertung des Grundstücks Bestand und Höhe seiner Forderung nachweisen. Eine Besonderheit der Sicherungshypothek stellt die Höchstbetragshypothek gemäß § 1190 BGB dar, bei der im Grundbuch ein maximaler Haftungsbetrag eingetragen wird.