Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Insolvenzrecht

Teil des Zivilrechts, das die Feststellung des Insolvenztatbestands und dessen Folgen regelt. Das Insolvenzverfahren kann bei Feststellung der → Insolvenz über das Vermögen jeder natürlichen Person, jeder juristischen Person, jedes nicht rechtsfähigen Vereins und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist als dreistufiges Verfahren gegliedert.

Die erste Stufe regelt das außergerichtliche Einigungsverfahren zwischen → Gläubiger und Verbraucher mit Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle. Scheitert dieses Einigungsverfahren, kann der Verbraucher beim Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Hierbei wird ein von ihm aufgestellter Schuldbereinigungsplan durch das Gericht den Gläubigern zur Stellungnahme übersandt. Kommt kein Widerspruch der Gläubiger und erscheint der Plan inhaltlich angemessen, wird dieser durchgeführt. Im Rahmen dieses Schuldenbereinigungsverfahrens kann auch ein Antrag auf gesetzliche Restschuldbefreiung gestellt werden.

Führt hingegen das Verfahren der zweiten Stufe nicht zum Erfolg, wird ein abgekürztes gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Hierbei wird vom Gericht im schriftlichen Verfahren oder durch Anhörung in einem Prüfungstermin die Quote für die Gläubigerbefriedigung festgestellt. Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens, die Verwertung der Gegenstände und Verteilung gemäß festgesetzter Quote erfolgt durch einen Treuhänder.

Neben der einvernehmlichen Schuldenregulierung kennt das Insolvenzrecht noch die gesetzliche Restschuldbefreiung, die ohne Zustimmung der Gläubiger erteilt werden kann.

Bei der so genannten Regelinsolvenz wird bei Schuldnern eine akute oder drohende drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt oder die Tatsache der Überschuldung. Um in dem Insolvenzverfahren die Insolvenz noch abzuwenden prüft der Insolvenzverwalter, ob der Gläubiger zu einem Schuldenerlass, Ratenzahlung oder Stundung bereit ist. Findet kein Vergleich statt, wird das Vermögen im Wege einer Zwangsvollstreckung verkauft, um die Schulden oder Teile davon zu begleichen.

Zum Teil wird das Verfahren aber mangels Insolvenzmasse gar nicht eröffnet.