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Jahresabschluss

Instrument der handelsrechtlichen → Rechnungslegung, das gem. § 242 HGB für alle Kaufleute aus einer → Bilanz und → Gewinn und Verlustrechnung (GuV) besteht.

Bei einer → Kapitalgesellschaft (einschließlich der → GmbH u. Co. KG) und Unternehmen, die dem → Publizitätsgesetz (PublG) unterliegen, kommt zusätzlich als dritter Bestandteil der → Anhang hinzu. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen den Jahresabschluss überdies um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern und können ihn um eine Segmentberichterstattung ergänzen. Der → Lagebericht ist gem. § 264 I HGB nicht Bestandteil des Jahresabschlusses.

Soweit im Rahmen des HGB der Terminus Jahresabschluss verwendet wird, ist damit immer der sog. Einzelabschluss, d. h. der Abschluss einer einzelnen Unternehmung als juristische Einheit gemeint, wenngleich der Gesetzgeber die Bezeichnung Einzelabschluss hierfür nicht verwendet. Im Gegensatz zum Abschluss eines Konzerns, der explizit mit Konzernabschluss bezeichnet wird. Der Konzernabschluss umfasst nach § 297 I HGB neben der Konzernbilanz und Konzern-GuV sowie einem Konzernanhang zusätzlich eine → Kapitalflussrechnung und einen → Eigenkapitalspiegel (→ Konzernabschluss, Bestandteile). Er kann um eine → Segmentberichterstattung erweitert werden.

Einzel- und Konzernabschluss haben im deutschen Bilanzrecht unterschiedliche Funktionen. Der Einzelabschluss hat neben der Gläubigerschutzfunktion insbesondere noch eine sog. Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsfunktion (Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz) sowie eine Feststellungsfunktion, da nur der Einzelabschluss festgestellt wird, nicht jedoch der Konzernabschluss.

Der Konzernabschluss hat – unter Beachtung der GoB – insbesondere eine Informationsfunktion. Der Einzelabschluss ist nach HGB zu erstellen. Dagegen ist nach § 315e HGB der Konzernabschluss eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens zwingend nach IFRS aufzustellen, während für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen ein Wahlrecht zwischen HGB und IFRS besteht.