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Abschreibung, kalkulatorische

Im Rahmen der → Kostenrechnung und → Kostenvergleichsrechnung eingesetzte Größe zur Abbildung von Wertminderungen von Vermögensgegenständen. Durch den Einbezug in die Preiskalkulation soll über die verdiente → Abschreibung eine Wiederbeschaffung der Gegenstände ermöglicht werden.

Da im Gegensatz zu der handelsrechtlichen Abschreibung hier in der internen Rechnungslegung keine Vorschriften über die Höhe und → Abschreibungsverfahren zu beachten sind, können angesichts regelmäßig steigender Wiederbeschaffungskosten auch höhere kalkulatorische Abschreibungen als in der Bilanz angesetzte Wertminderungen veranschlagt werden.

Kalkulatorische Abschreibungen stellen wie alle kalkulatorischen Kosten so genannte → Zusatzkosten dar. Sie werden im Rahmen der Kostenvergleichsrechnung bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von alternativen Investitionen als → Fixe Kosten in die Berechnung einbezogen.