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Kapitalanlagegesellschaft (KAG)

Auch als Investmentgesellschaft bezeichnetes Unternehmen, das Geldeinlagen gegen die Ausgabe eines Zertifikates hereinnimmt und in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger verwaltet. Die Gesamtheit des bei ihr eingelegten Vermögens wird auch als Fonds bezeichnet. Es lassen sich offene und geschlossene Fonds in Abhängigkeit von der Möglichkeit der Kapitalaufstockung sowie gemischte und spezielle Fonds in Abhängigkeit von den Anlageobjekten (z. B. Wertpapiere oder Sachwerte) unterscheiden.

Rechtsgrundlage ist das Kapitalanlagegesellschaftsgesetz (KAGG), das bereits im § 1 regelt, dass die KAG verpflichtet ist, für die hereingenommenen Einlagen Anteilscheine in Urkundenform auszustellen. Eine KAG darf gemäß KAGG nur in der Rechtsform der → Aktiengesellschaft (AG) oder → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden. Rechtsformbedingt hat ein Aufsichtsrat über die ordnungsgemäße Verwaltung des Sondervermögens (Fonds) zu wachen und darauf zu achten, dass eigenes Vermögen der Unternehmung von dem Einlegervermögen getrennt angelegt wird.

Eine KAG ist gleichzeitig Kreditinstitut (→ Bank) nach dem → Kreditwesengesetz (KWG) und unterliegt damit der strengen → Banken- und Finanzaufsicht. Bei der Fondsanlage handelt die KAG in eigenem Namen für fremde Rechnung. Bei Vorlage der Anteilsscheine bzw. Investmentzertifikate haben die Anteilseigner ein Recht auf Rückzahlung ihres Anteils am Sondervermögen. Hierbei sind allerdings die → Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen KAG zu beachten (z. B. der Anfall von Vorschusszinsen).