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Kapitalerhöhung, bedingte

Kapitalerhöhung (→ Kapitalerhöhung) gemäß §§ 192–201 AktG für bestimmte Zwecke. Im Gegensatz zur ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung (→ Kapitalerhöhung, ordentliche, → Kapitalerhöhung, genehmigte) darf hier das Grundkapital einer → Aktiengesellschaft (AG) nach dem AktG nur erhöht werden

  1. zur Gewährung eines Umtauschrechtes bei Wandelobligationen oder eines Bezugsrechts bei Optionsanleihen,
  2. zur Vorbereitung von Fusionen,
  3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien), die ihnen aus einer Gewinnbeteiligung zustehen. Die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung und sieht für die Altaktionäre kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien vor.

Der Nennwert der neu ausgegebenen Aktien darf, wie bei der genehmigten Kapitalerhöhung, maximal 50 % des bisherigen Grundkapitals betragen. Der Hauptversammlungsbeschluss wird in das → Handelsregister eingetragen und die Höhe des bedingten Kapitals in der → Bilanz beim Grundkapital vermerkt.