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Kapitalerhöhung, ordentliche

Gemäß §§ 182–191 AktG die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe neuer bzw. junger Aktien. Diese Form der → Kapitalerhöhung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der beschließenden Hauptversammlung, die notariell beglaubigt und im Handelsregister eingetragen werden muss.

Die bisherigen Aktionäre haben bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, d. h. der Ausgabe neuer Aktien, ein → Bezugsrecht, sofern dies nicht vorab ausgeschlossen wurde. Es lassen sich weitere Formen der Kapitalerhöhung unterscheiden (→ Kapitalerhöhung, genehmigte, → Kapitalerhöhung, bedingte → Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).