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Kapitalgesellschaft

Rechtsform (→ Rechtsform) des privaten Rechts, die im Gegensatz zu der → Personengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit (→ Juristische Person) besitzt, bei der Zweck und Errichtung sowie die Existenz der Gesellschaft unabhängig vom Mitgliederbestand bzw. den Anteilseignern ist, so dass ein jederzeitiger Mitgliedschaftswechsel möglich ist.

Die → Haftung ist grundsätzlich beschränkt und beruht auf dem → Kapital der Gesellschaft, während die Mitglieder nicht grundsätzlich an der Gesellschaft mitarbeiten (Manager-Unternehmen), sondern durch eine Organschaft vertreten werden (z. B. Aufsichtsrat, Vorstand). Die Kapitalbeteiligten haben ein Stimmrecht entsprechend ihrer Beteiligung und die Besteuerung unterscheidet sich wesentlich von derjenigen der Personengesellschaften.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen die → Aktiengesellschaft (AG), die → Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die → Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Bergrechtliche Gewerkschaft. Mischformen wie z. B. die GmbH u. Co. KG tragen Züge von Personen- und Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften werden seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) im HGB in kleine, mittelgroße und große Gesellschaften eingeteilt (→ Betriebsgröße, optimale).