Kapitalherabsetzung (→ Kapitalherabsetzung) gem. §§ 237–239 AktG bei einer AG durch den Erwerb eigener Aktien oder die Zwangseinziehung von Aktien durch die Unternehmung. Eine Zwangseinziehung ist nach § 237 AktG nur zulässig, wenn sie in der Satzung der AG oder durch eine Satzungsänderung gestattet bzw. angeordnet wird. Diese Bedingung muss nicht beachtet werden, wenn die Aktien unentgeltlich von den Aktionären an die Gesellschaft angeboten werden oder zu Lasten des Bilanzgewinnes bzw. einer Gewinnrücklage eingezogen werden. Der Erwerb eigener Aktien ist gemäß § 71 AktG (analog § 33 GmbHG für GmbH) nur möglich, wenn
- der Erwerb notwendig ist, um einen schweren unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
- wenn die Aktien den Arbeitnehmern zum Erwerb angeboten werden,
- wenn im Zusammenhang mit einer → Umwandlung dadurch Abfindungen finanziert werden,
- wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht,
- wenn er z. B. bei einer → Fusion in Folge einer Gesamtrechtsnachfolge unvermeidlich ist,
- wenn die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit darüber beschließt und dieser Beschluss in das Handelsregister eingetragen wurde und
- für eine → Bank zum Zweck des Wertpapierhandels (Eigengeschäfte).
Eigene Anteile müssen nach § 265 HGB auf der Aktivseite beim Umlaufvermögen gesondert ausgewiesen werden. Außerdem sind auf der Passivseite → Rücklagen für eigene Anteile in gleicher Höhe zu bilden (→ Eigene Aktien).