Kapitalherabsetzung (→ Kapitalherabsetzung) gem. §§ 222–228 AktG bei einer Aktiengesellschaft (AG) durch Verminderung des Nennwertes einer Aktie mittels Herunterstempeln auf den Anteilsscheinen oder durch Zusammenlegung mehrerer Aktien zu einem Anteilschein. Insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen (→ Fusion) wird den Altaktionären ein Umtauschverhältnis bei Rückgabe ihrer Altaktien in neue Aktien angeboten.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung bedarf eines Beschlusses von drei Vierteln der Hauptversammlung, der in das Handelsregister eingetragen wird.
Kapital- herabsetzung | Ordentliche §§ 222-228 AktG | Vereinfachte §§229-236 AktG | Einziehung von Aktien §§ 237-239 AktG |
Zweck | ▪ Verlustabdeckung ▪ Kapitalrückzahlung | ▪ Verlustabdeckung | ▪ Verlustabdeckung ▪ Kapitalrückzahlung |
Gläubigerschutz | streng | gemildert | streng |
Verfahren | ▪ Nennbetragsherabsetzung oder
▪ Zusammenlegung von Aktien |
Verlustabdeckung durch Auflösung freier Rücklagen hat Vorrang | Aktieneinziehung
▪ zwangsweise oder ▪ durch Rückkauf Herabsetzung des Grundkapitals um den Nennwert eingezogener Aktien |
Voraussetzungen | ▪ ¾-Mehrheit HV
▪ Zweckangabe ▪ Eintragung ins HR |
▪ ¾-Mehrheit HV
▪ Vorrangige Auflösung von Rücklagen ▪ Eintragung ins HR |
Spezifische Regelungen in § 237 AktG |
Abb. K-2: Formen der Kapitalherabsetzung (Quelle: Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 26. Aufl., München 2016, S. 579)
Mit Eintragung in das Grundbuch gilt das Grundkapital als herabgesetzt. Die Auszahlung an die Aktionäre aufgrund der Herabsetzung darf frühestens nach sechs Monaten nach Eintragung in das Handelsregister erfolgen, um den Altgläubigern eine rechtzeitige Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen zu ermöglichen.