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Kapitalherabsetzung

Im Gegensatz zur → Kapitalerhöhung die Verminderung des Eigenkapitals eines Unternehmens. Kapitalherabsetzungen können zur Deckung von Entnahmen der Gesellschafter, zur Finanzierung von Abfindungen bei Ausscheiden von Gesellschaftern oder bei der Sanierung von Unternehmen notwendig sein. Die Kapitalherabsetzung erfolgt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch Entnahmen und damit der bilanziellen Verminderung des ausgewiesenen Eigenkapitals.

Bei der GmbH bedarf die Kapitalherabsetzung gemäß § 58 GmbHG einer einfachen Mehrheit der Gesellschafterversammlung und dreimaligen Bekanntmachung der Herabsetzungsabsicht durch die Gesellschaft an die Gläubiger. Die Eintragung in das Handelsregister darf erst nach einem Jahr seit der dritten Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung erfolgen und bietet damit den Gläubigern ausreichend Zeit zur Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen. Bei der Aktiengesellschaft lassen sich die ordentliche (→ Kapitalherabsetzung, ordentliche), die vereinfachte (→ Kapitalherabsetzung, vereinfachte) und die → Kapitalherabsetzung durch Einzug von Aktien unterscheiden (Abbildung K-2).