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Kommissionsgeschäft

Handelsgeschäft gem. §§ 383 ff. HGB, bei dem eine Person, der Kommissionär, es gewerbsmäßig gegen Entgelt übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (Einkaufs-, Verkaufskommission). Der Kommissionsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (→ Vertrag).

Die Kommission hat in heutiger Zeit im → Handel von Waren an Bedeutung verloren. Eine gewisse Rolle spielt sie noch im Handel mit Kunstgegenständen oder bei Effektenkommissionen, bei denen eine → Bank als Kommissionär den Verkauf von Wertpapieren übernimmt.