Anzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Gem. § 294 HGB besteht grundsätzlich Konsolidierungspflicht für alle in- und ausländischen Konzernunternehmen. Ein Konsolidierungswahlrecht besteht gem. § 296 HGB in folgenden vier Fällen:
- Einer erheblichen und dauernden Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens
- Unverhältnismäßig hohem Kosten- und Zeitaufwand der Datenbeschaffung
- Weiterveräußerungsabsicht eines Konzernunternehmens
- Untergeordnete Bedeutung eines Konzernunternehmens. Sind mehrere Unternehmen von untergeordneter Bedeutung, dann ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen.