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Konzernabschluss, Konsolidierungskreis

Anzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Gem. § 294 HGB besteht grundsätzlich Konsolidierungspflicht für alle in- und ausländischen Konzernunternehmen. Ein Konsolidierungswahlrecht besteht gem. § 296 HGB in folgenden vier Fällen:

  • Einer erheblichen und dauernden Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens
  • Unverhältnismäßig hohem Kosten- und Zeitaufwand der Datenbeschaffung
  • Weiterveräußerungsabsicht eines Konzernunternehmens
  • Untergeordnete Bedeutung eines Konzernunternehmens. Sind mehrere Unternehmen von untergeordneter Bedeutung, dann ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen.