Ausnahme von der grundsätzlichen → Vertragsfreiheit, insbesondere für öffentliche Betriebe, mit jedem Antragstellenden einen Vertrag über einen bestimmten Inhalt abzuschließen. Z. B. im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und bei Energieversorgungsunternehmen (Beförderungsvertrag, Energielieferungsvertrag).
Nach dem → Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ein Kontrahierungszwang auferlegt werden.