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Kontrahierungszwang

Ausnahme von der grundsätzlichen → Vertragsfreiheit, insbesondere für öffentliche Betriebe, mit jedem Antragstellenden einen Vertrag über einen bestimmten Inhalt abzuschließen. Z. B. im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und bei Energieversorgungsunternehmen (Beförderungsvertrag, Energielieferungsvertrag).

Nach dem → Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kann auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ein Kontrahierungszwang auferlegt werden.