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Konzernabschluss, Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Aufrechnung konzerninterner Aufwendungen und Erträge gem. § 305 HGB, damit in der Konzern-GuV nur noch solche Aufwendungen und Erträge ausgewiesen werden, die aus geschäftlichen Beziehungen zu außerhalb des Konsolidierungskreises stehenden Dritten resultieren. Sie erstreckt sich nicht nur auf konzerninterne Umsätze aus Lieferungen und Leistungen und damit im Zusammenhang stehende Aufwandspositionen, sondern auf eine Reihe weiterer Positionen, wie z. B. Zinserträge, Ausschüttungen, Ergebnisabführungen und Steuerumlagen innerhalb des Konzerns. Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden.