Gegenstand des Konzernabschlusses sind nach § 297 HGB die Konzernbilanz, die Konzern-GuV, der Konzernanhang, die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel. Der Konzernabschluss kann um eine → Segmentberichterstattung erweitert werden. Für die Konzernbilanz und die Konzern-GuV sind die Gliederungsvorschriften, die für den → Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaft gelten, grundsätzlich entsprechend anzuwenden (§ 298 HGB). Für die Bilanzierung und Bewertung im Konzernabschluss gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit.
Nach IFRS (IAS 1) und US-GAAP umfasst der Konzernabschluss ebenfalls die Bilanz, die GuV (Gesamtergebnisrechnung), den Anhang sowie die Kapitalflussrechnung und den Eigenkapitalspiegel. Allerdings ist der → Anhang wesentlich umfassender als nach HGB.