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Konzernabschluss, Schuldenkonsolidierung

Verrechnung konzerninterner Schuldpositionen gem. § 303 HGB, d. h. von Forderungen, Verbindlichkeiten, Ausleihungen, Rückstellungen, Schecks, geleisteten und erhaltenen Anzahlungen, Rechnungsabgrenzungsposten u. Ä., da der Konzern so darzustellen ist, als würde es sich um ein Unternehmen handeln. Bei untergeordneter Bedeutung kann die Schuldenkonsolidierung unterbleiben.

In der Praxis entstehen häufig bei konzerninternen Forderungen und Schulden sog. Aufrechnungsdifferenzen. Dabei wird unterschieden in:

  1. Unechte Aufrechnungsdifferenzen, aufgrund von Buchungsfehlern oder zeitlichen Buchungsdifferenzen, die sich z. B. dann ergeben, wenn ein lieferndes Konzernunternehmen eine Forderung einbuchte, während das empfangende Konzernunternehmen die Verbindlichkeit noch nicht gebucht hat, da die Ware noch nicht eingegangen ist. Solche Aufrechnungsdifferenzen sind „erfolgsneutral“ im Rahmen der Konsolidierung auszubuchen.
  2. Echte Aufrechnungsdifferenzen, infolge von gesetzlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Die Differenzen sind nicht – wie bei den unechten Differenzen – erfolgsneutral zu korrigieren, vielmehr muss eine erfolgswirksame Behandlung erfolgen. Beispielsweise muss eine nach dem Niederstwertprinzip im Einzelabschluss vorgenommene Abwertung einer Forderung gegen ein anderes Konzernunternehmen im Konzernabschluss wieder ergebniswirksam rückgängig gemacht werden, da der Aufwand aus Konzernsicht (noch) nicht entstanden ist.