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Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer)

Steuer als Gegenleistung nach dem Äquivalenzprinzip (→ Besteuerungsprinzipien) für die durch den motorisierten Straßenverkehr verursachten → Kosten.

Steuerobjekt sind Fahrzeuge, die für den Betrieb auf öffentlichen Straßen gehalten werden. Die → Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde. → Steuerbemessungsgrundlage ist bei Motorrädern und Personenkraftwagen der Hubraum, bei Lastkraftwagen das zulässige Gesamtgewicht. Der → Tarif für Pkw ist an die Schadstoffstufe gekoppelt. Er ist progressiv ausgerichtet.

Je schadstoffärmer ein Pkw ist, desto geringer ist der → Steuersatz pro 100 Kubikzentimeter Hubraum. Bei Lkw gibt es eine Koppelung mit Schadstoff- und Geräuschemissionen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird vom → Finanzamt durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer steht den Ländern zu.