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Kreditwesengesetz (KWG)

Erstmals 1934 nach den Erfahrungen der deutschen Bankenkrise während der Weltwirtschaftskrise in den zwanziger und dreißiger Jahren eingeführter rechtlicher Rahmen für den besonders vertrauensanfälligen Wirtschaftssektor der Kreditinstitute (→ Bank). In einem ersten Abschnitt werden allgemeine Vorschriften über die Geschäfte der Banken und → Finanzinstitute sowie Rechtsformerfordernisse und eindeutig verbotene Geschäfte geregelt.

Außerdem werden ab § 5 die Organisation und die Aufgaben der deutschen Bankenaufsicht zugrunde gelegt. In einem zweiten Abschnitt werden im Sinne eines Einleger- bzw. Gläubigerschutzes detaillierte Vorschriften zur Eigenkapitalausstattung und → Liquidität sowie einschränkende Bedingungen im Kreditgeschäft (→ Kredit) vorgenommen. Außerdem sind in diesem Abschnitt Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften bezüglich der Bankbilanz enthalten.

Ein dritter Abschnitt regelt die Zulassung zum Geschäftsbetrieb, insbesondere persönliche Voraussetzungen von Geschäftsführern, sowie Auskunftsprüfungs- und Eingreifrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (→ Banken- und Finanzaufsicht) in besonderen Fällen. In einem vierten und fünften Abschnitt werden Sondervorschriften, Straf- und Bußgeldregelungen bei Verletzung der oben genannten Pflichten dargelegt (→ Basel I, II, III).