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Ladeschein

Im Frachtverkehr vom Frachtführer ausgestelltes Transportpapier. Es zählt zu den kaufmännischen Orderpapieren.

Seine Übergabe ersetzt im Allgemeinen die Übergabe des Gutes (§ 450 HGB). Hierin wird der Empfang der zur Beförderung übergebenen Güter bestätigt und die Aushändigung an den im Ladeschein aufgeführten Empfänger zugesagt.

Besondere Bedeutung hat der Ladeschein im Flussfrachtgeschäft. Hier kann der Absender die Ausstellung eines Ladescheins verlangen.

Rechtliche Konsequenz ist u. a., dass der nach dem Ladeschein als Empfänger Berechtigte schon vor Ankunft des Gutes am Ablieferungsort die Verfügungsrechte des Absenders über das Gut hat (§ 447 HGB). Der Frachtführer darf nur gegen Rückgabe des Ladescheins Anweisungen des Absenders folgen (§ 447 HGB) bzw. das Gut an den Empfänger ausliefern (§ 448 HGB).