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Leistungsfähigkeitsprinzip

Eines der → Besteuerungsprinzipien.

Die grundlegenden Gedanken einer Theorie der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wurden wohl erstmals von John Stuart Mill (1848) formuliert. Danach bedeutet Leistungsfähigkeit, dass jeder einen „angemessenen“ Anteil zu den Lasten des Staates beitragen soll.

Obwohl im Grundgesetz keine Aussagen über die Besteuerungsprinzipien zu finden sind, hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.2. 1984 eindeutig für das Leistungsfähigkeitsprinzip als grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit ausgesprochen.

Im Allgemeinen gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip als dann verwirklicht, wenn die Kriterien der horizontalen und vertikalen Gerechtigkeit verwirklicht sind. Danach sollen Individuen mit gleicher Leistungsfähigkeit gleich, die mit höherer Leistungsfähigkeit stärker und die mit niedrigerer Leistungsfähigkeit schwächer besteuert werden. Dieser Grundsatz ist unbestritten.

Weniger eindeutig ist die Frage nach dem richtigen Maßstab für die Messung der Leistungsfähigkeit. → Einkommen, → Konsum und → Vermögen werden als mögliche Maßstäbe diskutiert.

Beim Einkommen ist es das Nettoeinkommen, d. h. die am Markt erzielten Einnahmen abzüglich unmittelbar damit zusammenhängenden → Betriebsausgaben bzw. → Werbungskosten.

Schwierig ist auch die vertikale Differenzierung festzulegen, also die Frage nach dem → Steuertarif. Wird von allen das „gleiche“ Opfer verlangt, dann kann es sich nur um ein relativ gleiches Opfer handeln. Um dieses Opfer festlegen zu können, müssten die Nutzenfunktionen der Individuen bekannt sein. Aus der allgemeinen Opfertheorie unter Zugrundelegung eines abnehmenden Grenznutzens wird ein progressiver → Tarif abgeleitet. Somit kommt es bei einer nichtproportionalen Steuer immer zu einer Einkommensumverteilung.