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Maßgeblichkeitsprinzip

Für Vollkaufleute und andere Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, ist das in diesen Abschlüssen ausgewiesene → Betriebsvermögen auch für steuerliche Zwecke maßgeblich, soweit bei der Aufstellung der Abschlüsse die → Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachtet wurden und keine zwingenden steuerlichen Vorschriften einen abweichenden Ansatz oder eine abweichende → Bewertung verlangen.

Somit kann ein → Kaufmann eine → Einheitsbilanz erstellen, die er sowohl für handelsrechtliche als auch für steuerrechtliche Zwecke verwenden kann. Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen aufgestellt, da die → Bilanzarten unterschiedliche Zwecke verfolgen. Durch das BilMoG ist das Maßgeblichkeitsprinzip weiter durchbrochen worden.

Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Wahlrechten bei der Frage nach dem Bilanzansatz kennen, folgt für das steuerliche Betriebsvermögen, dass Aktivierungswahlrechte in der → Handelsbilanz zur Aktivierungspflicht in der → Steuerbilanz führen und dass Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zum → Passivierungsverbot in der Steuerbilanz führen.

Für die Bewertung sind insbesondere die steuerlichen Vorschriften über die → Absetzung für Abnutzung (AfA) zu beachten. Keine Maßgeblichkeit gilt zwischen dem Konzernabschluss und der Steuerbilanz. In ausländischen Rechtskreisen ist diese Form der Maßgeblichkeit weitgehend unbekannt. Insbesondere dort, wo nach IFRS bzw. US-GAAP aufgestellte Jahresabschlüsse zulässig sind, gibt es keine Maßgeblichkeit dieser Abschlüsse für steuerliche Zwecke.