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Minderung

Im Falle einer → Gewährleistung das Recht des Käufers oder Bestellers, bei Lieferung einer mangelhaften Sache oder Erstellung eines mangelhaften Werkes den Kaufpreis proportional herabzusetzen (§§ 441, 638 BGB). Das Recht ist für Sach- wie Rechtsmängel gleichermaßen anwendbar.

Die Minderung ist eine Alternative zum Rücktritt bzw. Schadensersatzanspruch (→ Schaden). Die Minderung ist unabhängig von der Größe oder Schwere des Mangels möglich. Damit sind auch kleinste Mängel durch Minderung des Kaufpreises auszugleichen.