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Stundung

Zwischen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbarte Aufschiebung der Fälligkeit von → Forderungen. Die Verjährungsfrist (→ Fristigkeit) gem. § 202 BGB wird ebenfalls aufgeschoben. Ein von einem Kreditgeber gewährter Zahlungsaufschub fälliger Zinsen oder Tilgungen wird auch als Moratorium bezeichnet. Dies kommt häufig bei der → Sanierung von Unternehmen oder zur Abwehr einer drohenden Insolvenz zur Erhaltung der kurzfristigen → Liquidität vor.