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Mündel

Gemäß § 1773 BGB unter Vormundschaft stehende schutzbedürftige natürliche Person. Das vom Vormund evtl. anzulegende Vermögen des meist minderjährigen Mündels unterliegt der im BGB explizit geregelten → Mündelsicherheit.

Neben diesen Anforderungen zur Vermögensverwaltung werden im BGB sehr ausführlich die Anforderungen und die Art der Bestellung der Vormundschaft bis hin zur Sorge für eine religiöse Erziehung des Mündels geregelt.