Gemäß § 1773 BGB unter Vormundschaft stehende schutzbedürftige natürliche Person. Das vom Vormund evtl. anzulegende Vermögen des meist minderjährigen Mündels unterliegt der im BGB explizit geregelten → Mündelsicherheit.
Neben diesen Anforderungen zur Vermögensverwaltung werden im BGB sehr ausführlich die Anforderungen und die Art der Bestellung der Vormundschaft bis hin zur Sorge für eine religiöse Erziehung des Mündels geregelt.