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Nachgründung

Vertrag, durch den eine → Aktiengesellschaft (AG) in den ersten zwei Jahren nach ihrer Eintragung im → Handelsregister Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil vom → Grundkapital übersteigende Vergütung erwerben darf.

Die Wirksamkeit des Vertrages ist abhängig von der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister gem. § 52 AktG (→ Bargründung, → Sachgründung).