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Nießbrauch

Gem. § 1030 BGB das Nutzungsrecht an einer Sache. Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache (daraus) zu ziehen.

Das Nießbrauchsrecht kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. So kann beispielsweise das → Eigentum an einer Sache oder einem Grundstück an jemand anderen übertragen werden als an denjenigen, dem das Nießbrauchsrecht eingeräumt wird.