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Notifikation

Benachrichtigungspflicht im Wechselverkehr (→ Wechsel) gemäß Art. 45 Wechselgesetz (WG). Erfolgt ein → Wechselprotest, so muss der Inhaber seinen Vormann (→ Indossament) und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme bzw. Zahlung des Wechsels innerhalb von vier Werktagen, die auf den Tag der Protesterhebung folgen, benachrichtigen.

Die Notifikation erfolgt mit dem Zusatz „ohne Kosten“. Innerhalb der Indossamentenkette muss wiederum jeder Indossant innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang einer Notifikation seinen unmittelbaren Vormann benachrichtigen. Zur Notifikation genügt die bloße Rücksendung des Wechsels, wobei der zu Benachrichtigende verpflichtet ist, die Notifikation bzw. Benachrichtigung zu beweisen.

Neben dem Wechselrecht wird der Begriff auch im Pfandverkauf gemäß § 440 HGB (Benachrichtigung über die Androhung des Pfandverkaufes) sowie im Scheckverkehr gemäß Art. 42 und 48 Scheckgesetz bei Protesterhebung verwandt.