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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Rechtsform (→ Rechtsform) des privaten Rechts (→ Personengesellschaft), deren gesetzliche Grundlagen in §§ 105–160 HGB geregelt sind. Ergänzend gelten die Vorschriften zur → BGB-Gesellschaft (GbR) (§§ 705 ff. BGB).

Die OHG hat als Firma gem. § 19 HGB mindestens den Namen eines Gesellschafters mit einem Zusatz (z. B. & Co. oder OHG) zu führen. Die OHG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, für den weit gehende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Es sind hierfür mindestens zwei Gesellschafter (→ Natürliche Person oder → Juristische Person) erforderlich, wobei nach Gesetz für die Geschäftsführung nach innen jeder Gesellschafter Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, vornehmen kann.

Die Handlungen nach außen (→ Vertretung) kann jeder einzelne unbeschränkt vornehmen. Durch Vertrag sind diese Rechte abänderbar und auszuschließen. Neben der OHG mit ihrem Vermögen haften alle Gesellschafter unbeschränkt, d. h. auch mit dem Privatvermögen, unmittelbar, d. h. nicht erst, nachdem die OHG gehaftet hat, und solidarisch, d. h. als Gesamtschuldner.

Selbst nach Austritt aus der Gesellschaft kann noch fünf Jahre für die Altverbindlichkeiten gem. §§ 128 ff. HGB gehaftet werden. Die Finanzierungsmöglichkeiten sind wie bei allen Personengesellschaften beschränkt auf die Einlagen der Gesellschafter (Neuaufnahmen) und die Kreditwürdigkeit bei der Gewährung von Fremdkapital.

Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder anderen Leistungen erfolgen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, kann jeder Gesellschafter bis zu 4 % seines Kapitalanteiles jährlich entnehmen. Der → Gewinn wird, sofern keine anderen Regelungen vorhanden sind, so verteilt, dass die Einlagen zu 4 % verzinst werden und der Rest nach Köpfen verteilt wird.

Verluste werden nach Köpfen verteilt. Die Fortführung der Gesellschaft über den Tod einzelner Gesellschafter hinaus ist durch Vertrag möglich. Die Rechnungslegungsvorschriften und Besteuerung entsprechen denen der → Einzelunternehmung und sind damit wenig streng. Publizitäts- und Prüfungspflichten bestehen nur für Großunternehmen, die in den Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes fallen.