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Publizität

I. w. S. die Veröffentlichung von Unternehmensdaten, i. e. S.die Offenlegung von Informationen (disclosure) über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.

Im Hinblick auf den Berichtsrhythmus kann in  regelmäßige Publizität (z. B. jährlicher → Geschäftsbericht) und unregelmäßige Publizität (z. B. bei Unternehmensgründungen, Kapitalerhöhungen, Unternehmenszusammenschlüssen) unterschieden werden.

Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Publizität lässt sich in eine gesetzliche Publizität (z. B. Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften) und eine freiwillige Publizität im Sinne einer vertrauensschaffenden Maßnahme (z. B. Finanzanzeigen in Zeitungen) unterscheiden.

Das Publizitätsniveau deutscher Unternehmen, insbesondere der börsennotierten Gesellschaften, hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert.

Gesetzliche regelmäßige Publizitätsvorschriften bestehen insbesondere für die → Kapitalgesellschaft, dabei wird der Publizitätsumfang für den Einzelabschluss – ähnlich dem Umfang der → Rechnungslegung – davon abhängig gemacht, ob es sich um Kleinstkapitalgesellschaften, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften handelt.

Größenmerkmale sind gem. § 267 I u. II HGB sowie § 267a HGB die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Arbeitnehmerzahl. Beispielweise müssen gem. § 326 HGB kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften keine GuV-Rechnung offen legen.

Für die Kleinstkapitalgesellschaft entfällt überdies die Offenlegung eines Anhangs. Für die Pflicht zur Offenlegung des Konzernabschlusses einer Kapitalgesellschaft sind die Größenmerkmale nach § 293 I HGB relevant.

Die Offenlegungspflichten bzw. Bestandteile des Konzernabschlusses sind im Vergleich zum Einzelabschluss umfassender, insbesondere ist neben dem Anhang immer eine Kapitalflussrechnung und ein Eigenkapitalspiegel zu veröffentlichen; für kapitalmarktorientierte Unternehmen kommt gemäß IFRS 8 noch die Segmentberichterstattung hinzu. Zusätzlich enthält das → Publizitätsgesetz bestimmte Offenlegungspflichten unabhängig von der Rechtsform für alle Unternehmen, die bestimmte Größenmerkmale überschreiten.

Die GmbH & Co. KG wurde in § 264a HGB im Hinblick auf die Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung der Kapitalgesellschaft gleichgestellt.

Im Sinne einer aktiven Publizitätspolitik haben viele Unternehmen eigene Bereiche für die Öffentlichkeitsarbeit eingerichtet, zum Teil speziell für Investor Relations, d. h. ein Bereich, der in ständigem Kontakt mit den Anteilseignern, insbesondere den institutionellen Anlegern, steht, um durch eine offene und umfassende Informationspolitik deren Investitionsverhalten positiv im Interesse des Unternehmens zu beeinflussen.